§ 197 Anzuwendende Gründungsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- OLG Frankfurt am Main, 19.03.2015 – 20 W 160/13Zitiert von 1
- BGH, 14.06.2018 – IX ZR 232/17Vergleichsabschluss des Insolvenzverwalters: Wirksamkeit der Abtretung von Ersatzansprüchen des Schuldners wegen verbotener ZahlungenZitiert von 9
- BAG, 20.09.2016 – 3 AZR 77/15Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Versorgungszusage - Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats nach § 112 AktG - "Widerruf" einer Versorgungszusage - Wirksamkeit von Pfandrechtsbestellungen - Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein - Aufrechnung des Insolvenzverwalters - VorbehaltsurteilZitiert von 28
- KG, 21.03.2016 – 22 W 64/15Zitiert von 1
- OLG Celle, 22.10.2014 – 9 W 124/14Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 26.11.2007 – 20 W 8/07Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf den Formwechsel sind die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. Vorschriften, die für die Gründung eine Mindestzahl der Gründer vorschreiben, sowie die Vorschriften über die Bildung und Zusammensetzung des ersten Aufsichtsrats sind nicht anzuwenden. Beim Formwechsel eines Rechtsträgers in eine Aktiengesellschaft ist § 31 des Aktiengesetzes anwendbar.